Alles zum Thema Erben und Vererben
Als Fachanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen bei sämtlichen erbrechtlichen Fragestellungen mit viel spezifischem Know-how und einem großen Erfahrungsschatz in Braunschweig und Umgebung zur Verfügung!
Wenn es ums Erben und Vererben geht, dann kommt es in Familien deswegen oft zu Streitigkeiten. Wenn Sie also Fragen zu den Bereichen Testament, Erbvertrag oder der gesetzlichen Erbfolge haben, ist es ratsam, sich an einen kompetenten Experten zu wenden.
Als persönliches Recht ist das Erbrecht ein Grundrecht. Es besagt einerseits, dass man nach dem eigenen Tod die Verfügung über sein Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte regeln kann – hierbei ist die Rede vom Vererben. Andererseits wird im Erbrecht festgelegt, dass man auch Begünstigter einer solchen Verfügung werden kann – in diesem Fall geht es um das Erben. Das Erbrecht befasst sich also sinngemäß mit dem Übergang des Vermögens einer Person bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen.
Zum Erbrecht gehören auch die Rechte von Enterbten, die einen Pflichtteil geltend machen können und gegebenenfalls auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (hinsichtlich unberechtigter Schenkungen des Erblassers) haben. Rechtlich gibt es dabei einiges zu beachten.
Sie benötigen einen Experten für Erbrecht und wollen sich umfassend beraten lassen? Als promovierte Fachanwältin für Erbrecht sind Sie bei mir an der richtigen Adresse. Ich stehe Ihnen bei allen erbrechtlichen Fragen beratend zur Seite. Sollte sich ein Konflikt nicht lösen lassen, begleite ich Sie auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Übrigens muss nicht jede erbrechtliche Streitigkeit vor Gericht enden, denn auch als Mediatorin bin ich für Sie da! Ich vermittle zwischen Konfliktparteien und unterstütze damit eine außergerichtliche Streitschlichtung.
Umfassende Rechtsberatung
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Hier die wichtigsten Grundbegriffe rund um das Thema Erben. Wenn Sie Fragen haben, kommen Sie gerne auf mich zu und vereinbaren einen Termin.
Öffentliches Testament
- Wenn ein ordentliches Testament durch eine Notarin a.D. erstellt wird spricht man von einem öffentlichen Testament. Dieses wird in der Regel mündlich erklärt, schriftlich niedergelegt und von Ihnen und der Notarin a.D. unterschrieben.
- Eine andere Möglichkeit ist die Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift, die den Hinweis enthält, dass die Schrift Ihren letzten Willen enthält. Diese Schrift muss nicht zwangsläufig eigenhändig geschrieben sein und bedarf keiner Beratung durch den Notar / die Notarin a.D. . Wird von Ihnen ein öffentliches Testament errichtet, ist es die Aufgabe des Notars zu prüfen, ob der Erblasser tatsächlich testierfähig ist und welche Testamentsform zulässig ist.
Eigenhändiges Testament
- In der Praxis ist das eigenhändige Testament die am häufigsten gewählte Form der Testamentserrichtung.
- Bei einem eigenhändig errichteten Testament müssen sie unbedingt beachten, dass es komplett von Hand geschrieben und unterschrieben sein muss. Die Unterschrift hat mit Vor- und Familiennamen zu erfolgen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten ist das Testament ungültig.
- Orts- und Datumsangaben bei einem eigenhändigen Testament sind zwar nicht Pflicht, werden jedoch ausdrücklich empfohlen, da es so den Erben ermöglicht wird, einen Widerruf, Änderungen und Ergänzungen besser einzuordnen.
Erbvertrag
Neben dem Testament ist der Erbvertrag die zweite Möglichkeit Regelungen über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen Vermögens nach dem Tod zu treffen. Der hauptsächliche Unterschied des Erbvertrages zum Testament liegt darin, das sich der Erblasser bei einem Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet. Das bedeutet, dass der Erblasser den Erbvertrag nicht einseitig, wie es bei einem Testament möglich ist, abändern kann. Ein Erbvertrag besteht aus mindestens zwei Vertragsparteien und muss von einem Notar / einer Notarin abgeschlossen werden.
Erbschein
Im deutschen Erbrecht ist der Erbschein eine amtliche Urkunde, in der geregelt wird, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Der Erbschein zielt dabei auf das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls ab. Spätere Veränderungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr.
Der Erbschein als Nachweis für die Erbenstellung
Auf Antrag wird der Erbschein vom zuständigen Nachlassgericht erteilt. Sofern der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland lag, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für die Erteilung des Erbscheins zuständig. Der Antrag muss grundsätzlich von eine Notarin a.D. oder beim zuständigen Nachlassgericht protokolliert werden. Zum Nachweis der Erbenstellung ist der Erbschein in vielen Erbfällen erforderlich.
In dem Fall das sich Grundstückseigentum im Nachlass des Erblassers befindet, verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung. Die Sachlage stellt sich jedoch anders da, wenn der Erblasser ein öffentliches (notarielles) Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichtet hat. In dem Fall ersetzt das Notar-Testament bzw. der Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts häufig den Erbschein.
Inhalte eines Erbscheins
Im Erbschein wird der Name des Erblassers genannt. Weiterhin beinhaltet der Erbschein Angaben des Todeszeitpunktes, die Namen des Erben oder beim gemeinschaftlichen Erbschein die Namen der Erben, sowie ihrer Erbteile in Quoten und etwaige Beschränkungen.
Welche Vorraussetzungen sind für die Erteilung des Erbscheins nötig?
- Auf Antrag des Erben hat das Nachlassgericht ein Zeugnis über sein Erbrecht und die Größe des Erbteils auszustellen (Erbschein).
- Die Annahme der Erbschaft durch den Erben
- Um den Erbschein erteilt zu bekommen, muss der Erbe folgende Angaben erteilen:
- Todeszeitpunkt des Erblassers
- Sein Verhältnis zu dem Erblasser auf dem sein Erbrecht beruht
- Angaben über Personen, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde
- Angaben ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind
- Ob ein eventueller Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist
- Ob eine Peson weggefallen ist, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde
- die Beibringung bestimmter Nachweise
- Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen
- Der Antragsteller hat einen Nachweis zu erbringen, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat und Gericht oder vor einem Notar / einer Notarin an Eides Statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer das Vermögen des Erblassers bekommt, wenn dieser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat. Werden mehrere Personen als Erben eingesetzt, wird mit der gesetzlichen Erbfolge ebenso der Anteil der einzelnen Miterben der Erbengemeinschaft geregelt.
In dem Fall das ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, hat die gesetzliche Erbfolge Einfluss auf den Pflichtteil, welcher den nahen Verwandten und Lebenspartnern grundsätzlich zusteht. Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Mit der gesetzlichen Erbfolge werden die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers bestimmt. Bei der gesetzlichen Erbfolge gelten die Personen mit dem Erblasser als verwandt, die von ihm abstammen (Kinder, Enkel, Urenkel usw.). Ebenso zählen Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe usw. zu dem Kreis derer, die mit dem Erblasser verwandt sind. Die Verwandten werden bei der gesetzlichen Erbfolge in die Erbenordnung eingeteilt.
Unterschiedliche Ordnungen bei der gesetzlichen Erbfolge:
1. Ordnung:
Hierunter fallen sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also die Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel usw.
2. Ordnung:
Hierunter fallen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dies sind der Vater, die Mutter, Neffen, Nichten, Großneffen, Großnichten und weitere. In dem Fall, das die Eltern des Verstorbenen noch leben, erben deren Kinder, also in der Regel die Geschwister des Erblassers, nichts. Falls nur noch ein Elterteil des Erblassers lebt, steht ihm die Hälfte des Erbes zu. Die andere Hälfte wird auf die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils aufgeteilt. Sofern keine Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Elternteil allein.
3. Ordnung:
In diese Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dies sind der Großvater, die Großmutter, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen und weitere.
4. Ordnung:
Hierunter fallen die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dies sind der Urgroßvater, die Urgroßmutter, Großonkel, Großtanten und weitere.
5. Ordnung:
Hierunter fallen entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
In der Regel wird bei der gesetzlichen Erbfolge nach diesem formalen Ordnungssystem unterschieden. Hierbei ist ein Verwandter nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen, sofern ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Das bedeutet, dass bei der gesetzlichen Erbfolge ein Verwandter aus der 1. Ordnung alle anderen Verwandten ausschließt. Eine Ausnahme stellt hierbei das Ehegattenerbrecht da.
Innerhalb der Ordnungen wird das Repräsentationsprinzip angewandt. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Angehöriger schließt bei der gesetzlichen Erbfolge alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Das bedeutet z.B., dass der Sohn des Verstorbenen den Enkel des Verstorbenen ausschließt.
Unterschiedliche Verteilung beim Nachlass:
1. Ordnung:
In dieser Ordnung gilt das sogenannte “Stammesprinzip”. Das bedeutet, dass die Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind jeweils einen Stamm bilden. Jedes Kind des Erblassers eröffnet also einen neuen Stamm, und jeder Stamm erbt den gleichen Teil.
2. und 3. Ordnung:
Hier gilt das sogenannte „Erbrecht nach Linien“. Das Erbe wird auf die beiden Elternteile des Verstorbenen zu gleichen Teilen verteilt. Sofern diese zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben, erben sie allein. Die Geschwister des Erblassers sind durch die Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen. Entsprechend gilt dies für 3. Ordnung. Hier wird das Erbe auf die vier Großelternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt. Sofern zum Zeitpunkt des Erbfalles ein oder beide Elternteile nicht mehr leben, so wird der Nachlass auf dessen Abkömmlinge wie im Fall des Erbrechts nach dem “Stammesprinzip” aufgeteilt.
4. Ordnung:
Hier erbt nur noch derjenige allein, der mit dem Verstorbenen am nächsten verwandt ist. Mehrere Personen, die zu gleichen Teilen mit dem Verstorbenen verwandt sind erben zu gleichen Teilen.
Gewillkürte Erbfolge
Die gewillkürte Erbfolge ist im deutschen Erbrecht eine Alternative zur gesetzlichen Erbfolge. Wer seinen Nachlass also nicht nach der gesetzlichen Erbfolge verteilen möchte, kann im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrages eine gewillkürte Erbfolge definieren. Die so geregelte Erbfolge entspricht der freien Entscheidung des Erblasser und demnach dessen Willkür.
Die gewillkürte Erbfolge wird vom Gesetzgeber immer vorrangig behandelt. Das bedeutet, dass die gesetzliche Erbfolge nur in dem Fall greift, wenn der Erblasser kein Testament oder ein ähnliches Dokument hinterlassen hat.
In einigen Fällen existieren dennoch Ausnahmen, sodass in manchen Situationen die gewillkürte Erbfolge gemeinsam mit der gesetzlichen Erbfolge Anwendung findet. Wenn der Erblasser in seinem Testament nur einen Teil seines Vermögens verteilt wird der Rest des Nachlasses gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt.
Bei der gewillkürten Erbfolge sollte man das jedoch bedenken, dass in Sachen Erbfolge nicht vollkommen willkürlich vorgegangen werden kann. So ist eine komplette Enterbung pflichtteilsberechtigter Erben grundsätzlich nicht möglich. Das bedeutet, dass diese durch das Pflichtteilsrecht auf jeden Fall den gesetzlichen Pflichtteil vom Nachlass erhalten.
Erbengemeinschaft
Als Erbengemeinschaft wird nach deutschem Erbrecht eine Mehrzahl von Personen bezeichnet, die gemeinschaftlich das Erbe des Erblassers annehmen. Die einzelnen Personen einer Erbengemeinschaft werden auch Miterben genannt. Die Miterben einer Erbengemeinschaft werden nicht gemeinschaftliche Eigentümer an den Nachlassgegenständen, sondern nur am gesamten Nachlass. Das bedeutet, dass jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft über seinen Anteil am Nachlass verfügen kann, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Das wird aus dem Grund gehandhabt, da die Erbengemeinschaft kraft Gesetz entsteht und nicht auf Dauer angelegt ist. Eine Erbengemeinschaft hat das Ziel, das Erbe unter den Erben zu verteilen. Diesen Vorgang nennt man Auseinandersetzung.
Wie wird eine Erbengemeinschaft verwaltet?
Der Nachlass wird von den Erben gemeinschaftlich verwaltet. Jeder Miterbe der Erbengemeinschaft ist über die Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechend seinem Erbteil stimmberechtigt.
Prozess- und Vollstreckungsstandschaft der Erbengemeinschaft
Ein Miterbe kann Unabhängig von der Zustimmung der anderen Miterben Rechte der Erbengemeinschaft in eigenem Namen gerichtlich geltend machen (aktive Prozessstandschaft). Der einzelne Miterbe kann so wie er als Prozessstandschafter für alle Miterben der Erbengemeinschaft auftreten kann auch die Zwangsvollstreckung alleine betreiben. Hierbei ist es nicht wichtig, ob der Vollstreckungstitel von ihm alleine oder von allen Miterben zusammen erwirkt wurde.
Die Erbengemeinschaft erfüllt grundsätzlich den Zweck, den Nachlass durch ihre Auseinandersetzung zu verteilen und somit die Erbengemeinschaft zu beendigen. Grundsätzlich kann eine Erbengemeinschaft auf drei Arten auseinandergesetzt werden.
- mittels einer schuldrechtliche Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB
- mittels einer Erbanteilsübertragung nach § 2033 BGB
- Durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft (sogenannte Abschichtung)
Weitere Fragen rund ums Erben
Wie wird man Erbe?
Erbe wird man entweder durch ein Testament oder einen Erbvertrag des Erblassers oder aber durch die gesetzliche Erbfolge. Im Rahmen der Testamentseröffnung stellt das Nachlassgericht fest, wer Erbe ist. Als Ergebnis dieser Feststellung wird der Erbschein ausgestellt, mit dem der Erbe als neuer Eigentümer ausgegeben wird.
Kann das Erbe ausgeschlagen werden?
Innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls hat der Erbe die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Nachdem Ende dieser Frist gilt das Erbe als angenommen. Sofern der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland aufhielt, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate.
Die Erbausschlagung muss öffentlich durch das Nachlassgericht oder eine Notarin beglaubigt werden. Die entstehenden Kosten bei einer Ausschlagung vor einem Nachlassgericht betragen 1/4 des reinen Nachlasses. Wird die Erklärung bei einer Notarin abgegeben fällt zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer an. Mit der Annahme der Erbschaft entfällt das Ausschlagungsrecht.
Wer haftet im Falle eines Erbfalls
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers. Er hat jedoch die Möglichkeit die Haftung der Verbindlichkeiten im Wege der Nachlassinsolvenz, der Nachlassverwaltung oder des Ausschlusses einzelner Nachlassgläubiger in einem Aufgebotsverfahren zu beschränken. Forderungen von anderen Vermächtnisnehmern müssen im Streitfall allerdings zivilrechtlich geklärt werden. Das Nachlassgericht ist in diesem Fall nicht mehr zuständig.