Hilfe bei Trennung und Scheidung

Als Fachanwältin für Familienrecht helfe ich Ihnen gern bei Eheverträgen, Scheidungen & Trennungen, Unterhalt & Sorgerecht und mehr.

Trennung Scheidung Familienrecht

Eine Familie ist leider nicht immer so harmonisch, wie sie sein sollte. Wenn die Streitereien und Unstimmigkeiten zunehmen, dann ist eine Trennung oder gar eine Scheidung am Ende oft die einzige Lösung. Als erfahrene Fachanwältin für Familienrecht können Sie auch in diesen schwierigen Lebenssituationen auf mich zählen. Ich bin Ihre kompetente Ansprechpartnerin, wenn Sie die Scheidung einreichen wollen, es Probleme bei den Unterhaltszahlungen für die Kinder gibt oder Sie eine Vaterschaft bestätigen wollen.

Familienrecht in Braunschweig

Gerne berate ich Sie mit viel Fachkompetenz und Empathie bei allen Themen, die das Rechtsgebiet Familienrecht umfassen. Vor allem durch meine Fachanwaltschaft in diesem Bereich sowie durch zahlreiche Fortbildungen und meine langjährige Erfahrung im Beruf gewährleiste ich Ihnen eine bestmögliche Unterstützung in Ihrem individuellen Fall des Familienrechts.

Anwalt Scheidung Braunschweig

Bei Trennungen und Scheidungen stellen sich die Betroffenen häufig die gleichen Fragen: Was wird aus meinem Vermögen? Wer erhält das Sorgerecht für die Kinder? Mit welchen Unterhaltszahlungen kann ich rechnen? All das und vieles mehr sind zentrale Punkte im Familienrecht. In einem persönlichen Gespräch mache ich mir ein Bild von Ihrer persönlichen Situation und erarbeite anschließend einen entsprechenden Lösungsansatz. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in meiner Kanzlei – ich helfe Ihnen gerne mit meinem Erfahrungsschatz und meiner Expertise im Familienrecht weiter!

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Hier die wichtigsten Grundbegriffe rund um das Thema Familienrecht. Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie gerne auf mich zu und vereinbaren einen Termin

Familienrecht

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Das Familienrecht hat zahlreiche Facetten. Es ist ein Teilgebiet des Zivilrechts und regelt vor allem die rechtlichen Grundlagen von Ehen, Lebenspartnerschaften sowie Familie und Verwandtschaft. Auch gesetzliche Vertretungsfunktionen im Sinne einer Vormundschaft, Pflegschaft und rechtlichen Betreuung werden im Familienrecht geregelt. Zu den Schwerpunkten meiner Tätigkeit als Fachanwältin zählen vor allem die folgenden Punkte:

  • Eherecht
  • Internationales Eherecht
  • Eheverträge
  • Scheidungsrecht
  • Trennungsverfahren
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Unterhaltsberechnungen
  • Vaterschaft
  • Zugewinn
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Vermögensausgleich

Mediation im Familienrecht

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Im Familienrecht steht eine Lösungsorientierung, die nicht nur den Mandanten, sondern allen Beteiligten zusagt, im Mittelpunkt. Da Familienangelegenheiten oft eine sehr persönliche Sache sind, bin ich stets darauf bedacht, eine außergerichtliche Lösung für die Problemstellung zu finden. Als ausgebildete Mediatorin stehe ich Ihnen daher auch für einvernehmliche Streitschlichtungsverfahren zur Verfügung, ohne dass es zu einer langwierigen Gerichtsverhandlung kommt – ein Prozess ist stets die letzte Instanz, wenn sich zuvor keine zufriedenstellende Lösung für beide Konfliktparteien finden lässt.

Ich habe Ihr Interesse geweckt? Gerne stelle ich Ihnen mein Fachwissen im Familienrecht für Ihr Anliegen zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu meiner Anwaltskanzlei in Braunschweig auf und lassen Sie sich beraten! Gemeinsam finden wir eine Lösung!

Weitere Vorteile einer einvernehmlichen Lösung sind, dass ein einziger Anwalt für die Antragstellung genügt wodurch natürlich Kosten gespart werden. Beispielsweise kann bei einer Scheidung die Trennungsfrist von 3 Jahren mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf 1 Jahr reduziert werden, sofern dieser Punkt vertraglich geregelt wurde. Die oftmals zermürbende Zeit zwischen der Trennung und der endgültigen rechtskräftiger Scheidung kann so beträchtlich abgekürzt werden.

Scheidung

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Was ist eine Scheidung?

Die formelle juristische Auflösung einer Ehe wird als Scheidung bezeichnet. Neben der Scheidung gibt es mit der Aufhebung, der Nichtigkeit und der Annullierung aus formellen Gründen verschiedene Formen der Ungültigkeit einer Ehe. Im deutschen Recht wird die Ehe als lebenslange Institution gesehen, deren besonderer Schutz gefordert wird. Aus diesem Grund kann eine Ehe auch nur durch den Tod, durch Scheidung oder durch Aufhebung beendet werden. Eine Scheidung oder Aufhebung kann nur ein richterliches Urteil erfolgen.

Das Prozedere bei Scheidung?

Das Scheidungsverfahren wird vor dem Amtsgericht (Familiengericht) ausgetragen. Im Gegensatz zu anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht bei dem Verfahren der Scheidung Anwaltszwang. Das bedeutet, dass sich der Antragssteller auf jeden Fall durch einen Anwalt vertreten lassen muss.

Voraussetzungen für eine Scheidung

Im Scheidungsrecht sind die Voraussetzungen einer Ehescheidung sowie zum Scheidungsverfahren geregelt. Die Ehescheidung erfordert die Geltung des Scheiterns der Ehe. Hierbei ist es unerheblich welcher Ehepartner Schuld am Scheitern der Ehe hat. Nach einer bestimmten Zeit des Getrenntlebens wird das Scheitern der Ehe vermutet. Dieser Zeitraum beträgt ein Jahr bei einvernehmlicher Scheidung und drei Jahre bei streitiger Scheidung.

Scheidungsfolgenvereinbarung

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Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen den Eheleuten, der durch einen Notar beurkundet wird. Inhaltlich behandelt die Scheidungsfolgenvereinbarung aufgeworfene Fragen im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Scheidung. Unter anderem werden hier auch Regelungen für eine Trennung auf Probe geschlossen. Dies ist eine Trennung ohne eine endgültige Scheidungsabsicht.

Warum wird eine Scheidungs­folgen­vereinbarung abgeschlossen?

Grundlegende rechtliche Probleme die bei der Beendigung der Ehe zu klären sind, können natürlich auch durch ein aufwendiges Scheidungsverfahren vor Gericht ausgetragen werden. Häufig ist es jedoch klüger, diesem Streit durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorzubeugen und nicht vor Gericht auszutragen. Deshalb geht eine Scheidungsfolgenvereinbarung über den normalen Zugewinnausgleich hinaus, der jegendlich eine Wiedermomentsaufnahme des beiderseitigen Vermögens darstellt und beinhaltet auch die zweite Stufe, nämlich die Vermögensauseinandersetzung.


Welche Punkte sollte die Scheidungs­folgen­vereinbarung mindestens regeln?

  • Beide Eheleute stimmen der Scheidung einvernehmlich zu.
  • Es sollte bestimmt werden, ob das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder nach dem gesetzlichen Regelfall festgelegt wird oder ab die elterliche Sorge ganz oder zum Teil auf einen Elternteil allein übertragen wird.
  • Der Unterhalt für ihre gemeinsamen Kinder sowie die Unterhaltspflicht untereinander für die Zeit nach der Scheidung sollte in der Scheidungsfolgenvereinbarung bestimmt werden.
  • Beide Eheleute sollten sich über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat einigen.
  • Der Zugewinn und die Vermögensauseinandersetzung werden vorzeitig geregelt.
  • Der Vermögensausgleich kann individuell gestaltet werden.


Als Grundsatz kann festgehalten werden: Je kompletter der Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung dargelegt ist, desto eher kann ein Streit vermieden werden.

Sorgerecht

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Die Funktion des Sorgerechts

Das Sorgerecht ist ein umgangssprachlicher Begriff, der für den Rechtsbegriff elterliche Sorge im deutschen Familienrecht steht. Das Sorgerecht umfasst hierbei die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Hinsichtlich der Ausübung des Sorgerechts unterscheidet das bürgerliche Recht zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind.

Definition der Eltern beim Sorgerecht

Beim Sorgerecht sind die Eltern des Kindes Mutter und Vater. Hierbei ist die Mutter die Frau die das Kind geboren hat. Bei einer Eispende ist also nicht die Spenderin die Mutter sondern die Frau die das Kind austrägt. Als Vater wird der Mann bezeichnet, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ansonsten ist der Mann der Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat oder derjenige, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Sorgerecht bei verheirateten Eltern

Miteinander verheiratete Eltern haben das unbestreitbare Recht für ihre Kinder gemeinsam zu sorgen.

Sorgerecht bei nicht verheiratet Eltern

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht ihnen das Sorgerecht jedenfalls dann gemeinsam zu, wenn die Mutter und der rechtliche Vater eine förmliche Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts abgegeben haben oder wenn die Eltern einander heiraten.

Sofern die nichteheliche Mutter an einer beurkundeten Sorgerechtserklärung nicht mitwirkt, bekommt sie nach derzeitiger Rechtspraxis das Sorgerecht zunächst alleine zu erkannt.

Da sich in der Gesellschaft, bei nichtehelichen Eltern und ihren Kinder, eine Vielzahl familiärer Konstellationen ergeben können, bedarf es hierbei einer differenzierten Betrachtung der Rechtssprechung.

Bisher bestand für den nichtehelichen Vater in Deutschland kein rechtliches Mittel die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts in rechtlich wirksamer Form zu erwirken. Im August 2010 wurden jedoch die Rechte unverheiratete Väter durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gestärkt. Wie sich dieser Beschluss auf das Sorgerechtverfahren auswirkt muss sich allerdings noch rausstellen.

Auseinandersetzung von Ehewohnung und Hausrat

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Bei einer gemeinsamen Mietwohnung hat das Gericht die Möglichkeit das Mietverhältnis umgestalten. Sollten die Ehepartner gemeinsames Miteigentum besitzen, kann das Gericht die Wohnung einem Partner zur alleinigen Nutzung zuweisen und für den anderen Partner eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzen. Bei der Aufteilung des Hausrats kommt es darauf an, ob die Gegenstände sich im gemeinsamen Eigentum befinden oder ob ein Ehepartner Alleineigentümer ist.

Zugewinn

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Der Begriff Zugewinn entstammt dem Familienrecht und bezeichnet den Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen des Ehepartners oder Lebenspartners am Tag der Eheschließung oder Schließung der Lebenspartnerschaft und dem Endvermögen an dem Tag, an dem diese Zugewinngemeinschaft endet. Das Ende der Zugewinngemeinschaft kommt in diesem Sinne durch die Antragstellung der Scheidung bzw. Aufhebung, durch den Todestag des Ehepartners bzw. Lebenspartners oder durch die vertraglich vereinbarte Gütertrennung zustande.

Ein Zugewinn liegt vor, wenn das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Ansonsten ist der Zugewinn 0.

  • Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört
  • Das Endvermögen ist das Vermögen, welches einem Ehepartner nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört. Der Güterstand endet mit der Zustellung des Scheidungsantrags.

Sofern der Zugewinn eines Ehepartners denjenigen des anderen übersteigt, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Zugewinnausgleich

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Befinden sich die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, muss der Zugewinn in einem gesonderten Verfahren ausgeglichen werden. Bei diesem Verfahren wird der Wert des Anfangsvermögens und des Endvermögens beider Ehepartner gegenübergestellt. Der Zeitpunkt für die Feststellung des Endvermögens richtet sich nach der Zustellung des Scheidungsantrags und ist lediglich eine Momentaufnahme des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (in Geld). Dem Ehepartner bzw. eingetragenem Lebenspartner, der einen geringeren Zugewinn hat steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zum Zugewinn des anderen Ehepartners zu.

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

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In der Regel ist jeder Ehepartner nach der Scheidung dazu verpflichtet für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen. Nur bei bestimmten Unterhaltstatbeständen sieht der Gesetzgeber einen Unterhaltsanspruch vor. Ein Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung liegt vor, wenn der Ehepartner aufgrund der Erziehung und Pflege der gemeinsamen Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der unterhaltspflichtige Ehepartner nur insoweit verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen, als er den Unterhalt ohne eine Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensunterhaltes aufbringen kann. Beide Ehepartner sind einander zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet, sofern dies zur Festsetzung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.

Versorgungsausgleich

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Rentenanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, werden durch den Versorgungsausgleich im Scheidungsfall geteilt. Der Ehepartner, welcher die höhere Anwartschaften erworben hat ist dem anderen Ehegatten in der Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zum Ausgleich verpflichtet.

Ehevertrag

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Mit einem Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für die Ehe vor, die vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung gelten. Eheverträge sind nur dann wirksam, wenn sie durch einen Notar / einer Notarin beurkundet wurden. Andernfalls gilt der Vertrag als formnichtig. Da Eheverträge weitreichende Regelungen enthalten können, hält der Gesetzgeber die Beratung durch eine Notarin, als eine unparteiische Partei, für zwingend notwendig.

Eheverträge können vor aber auch während der Ehe geschlossen werden. In seltenen Fällen kann ein Ehevertrag auch nach einer rechtskräftigen Scheidung geschlossen werden. In der Regel besteht bei Eheverträgen Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass den Eheleuten freigestellt ist, welche Regelungen sie in Ihren Vertrag aufnehmen.

Seit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 sind der Vertragsfreiheit jedoch Grenzen gesetzt. Eheverträge dürfen seit diesem Zeitpunkt keine auffallend einseitige Lastenverteilung und ehebedingte Nachteile im Falle der Scheidung mehr enthalten. Des Weiteren dürfen in Eheverträgen die Unterhaltspflichten nicht so verteilt werden, dass damit das Kindeswohl gefährdet wird.

Drei Regelungsbereiche im Ehevertrag möglich

  1. Der Güterstand
  2. Der Versorgungsausgleich
  3. Der nacheheliche Unterhalt

Eherecht

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Das Eherecht ist ein Teilbereich des Familienrechts. Im Eherecht werden Inhalt, Abschluss und Auflösung der Ehe, sowie das Verhältnis der Ehegatten zueinander geregelt. In Deutschland ist die Ehe durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  1. Die Eheleute dürfen nicht anderweitig verheiratet oder in einer anderen Lebenspartnerschaft sein.
  2. Die Ehe wird lebenslang geschlossen.
  3. Zwischen den Ehegatten darf vor der Ehe kein enges, familiäres Verhältnis vorliegen.


Internationales Eherecht
Eheleute können nach internationalen Bestimmungen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, bei deutschen Familiengerichten familienrechtliche Angelegenheiten regeln oder einen Scheidungsantrag stellen. Die Entscheidungen, die vor einem deutschen Familiengericht geschlossen werden, gelten auch in den Heimatländern der beteiligten Personen. In einigen Fällen müssen in Scheidungsverfahren ausländischer Eheleute durch das deutsche Familiengericht deren Heimatrecht angewandt werden.

Die EU-Staaten haben sich bei Kindschaftssachen mit Auslandsbezug auf ein internationales Abkommen verständigt, welches von allen Gerichten und staatlichen Behörden beachtet wird. Auf diese Art und Weise sollen Kindesentführungen verhindert und das Sorge- und Umgangsrecht beider Elternteile gewährleistet werden.

Trennung

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Ehepartner gelten als getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehepartner sie erkennbar nicht mehr wiederherstellen will. Auch wenn die Ehepartner innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, besteht die häusliche Gemeinschaft nicht mehr.

Wie definiert sich eine Trennung?

  • die Ehepartner führen getrennte Kassen
  • die Ehepartner leben in getrennten Zimmern/Wohnungen
  • die Ehepartner betreiben eine getrennte Haushaltsführung
  • die Ehepartner lassen eine Trennungsabsicht erkennen – das bedeutet, das die Ablehnung  der Ehe erkennbar sein muss


Wie sehen die Rechtsfolgen der Trennung aus?

  • Nach einer 1 jährigen Trennungsphase ist eine Ehescheidung möglich, wenn beide Ehepartner der Scheidung zustimmen. Spätestens nach einer 3 jährigen Trennungsphase gilt die Ehe als unwiderlegbar zerrüttet und kann auch gegen den Willen eines der Ehegatten und ohne ausführliche  Begründung geschieden werden.
  • Es besteht ein Anspruch bzw. eine Zahlungspflicht auf Unterhalt.
  • Es ist möglich, dass die Nutzungsrechte an der Ehewohnung und dem Hausrat gerichtlich festgelegt werden. Weiterhin kann die Entscheidung über das Sorgerecht durch das Gereicht entschieden werden.

Recht rund um die Vaterschaft

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Rechtlich gesehen ist der Vater eines Kindes der Mann, bei dem folgende Sachverhalte zutreffen:

  • Wenn der Mann zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.
  • Wenn der Mann die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt wurde § 1594 BGB.


Bei den ersten beiden Punkten ist es nicht unbedingt nötig, dass der juristische Vater zugleich der biologische Vater des Kindes ist. Solange keine Anfechtung der Vaterschaft erfolgt, gelten Ehemänner als Väter für die Kinder der Ehefrau. Das gilt auch dann, wenn der Mann nicht der biologische Vater ist. Bei einer Vaterschaftsanfechtung oder einer gerichtlichen Feststellung dagegen ist die biologische Vaterschaft immer entscheidend. Anderweitige Anerkennungen erlangen dann keine Gültigkeit mehr.

Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.Februar 2007 hat der juristische Vater das Recht zu erfahren, ob er auch der biologische Vater ist. Die juristische Vaterschaft kann durch Adoption begründet werden oder wechseln.

Der leibliche Vater kann die Vaterschaft des juristischen Vaters nicht anfechten, wenn der juristische Vater mit dem Kind in einer „sozial-familiären“ Beziehung lebt oder zum Zeitpunkt seines Todes gelebt hat.

Wann ist die Anerkennung der Vaterschaft wirksam?

  • Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht gilt die Anerkennung der Vaterschaft als nicht wirksam.
  • Unwirksam ist eine Anerkennung unter Bedingungen oder Zeitbestimmungen.
  • Eine Anerkennung vor der Geburt des Kindes gilt als zulässig

Grundsätzlich gilt, dass die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden kann. Die Frist hierzu beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Frist darf nicht vor der Geburt des Kindes beginnen. Weiterhin beginnt die Frist nicht vor dem Zeitpunkt, an dem die Anerkennung wirksam geworden ist.

Umgangsrecht

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Das Umgangsrecht ist ein Begriff des Familienrechts und beschreibt den Anspruch auf Umgang zwischen den Eltern und dem minderjährigen Kind. Rechtlich wird das Umgangsrecht im BGB geregelt. Das Umgangsrecht erlangt praktische Bedeutung, wenn die Eltern voneinander getrennt leben und/oder das Kind weder bei der Mutter noch beim Vater lebt.

Ausgangspunkt der Regelung beim Umgangsrecht ist der Grundgedanke, dass das Kind für eine ungestörte Entwicklung den regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen braucht.

In dem Fall das die Eltern sich getrennt haben, ergibt sich für den Elternteil bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Pflicht, dem anderen Elternteil den Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu ermöglich. Im Umkehrschluss hat dieser Elternteil jedoch nicht nur das Umgangsrecht, sondern auch die Pflicht auf Umgang mit dem Kind.

Wie verhält sich das Umgangsrecht des nicht mit dem Kind zusammen wohnenden Elternteils?

Der umgangsberechtigte Elternteil hat das Recht, sofern es bei der Gestaltung des Umgangs keine Einigung zwischen den Eltern gibt, das Familiengericht zu kontaktieren und das Umgangsrecht verbindlich regeln zu lassen.

Eine grundsätzliche Regelung über das Umgangsrecht existiert nicht. Hier wird nach dem Einzelfall und nach Abwägung der konkreten Verhältnisse entschieden. Als Maßstab für die Findung des Umgangsrechts steht immer das Kindeswohl an erster Stelle.

In Ausnahmefällen, sofern es dem Wohl des Kindes dient, ist es auch möglich den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde gänzlich zu unterbinden.

Unterhaltsberechnung

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Für die Unterhaltsberechnung wird ein grundsätzliches Schema angewandt. Folgende Sachverhalte müssen zwischen Unterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsberechtigtem vorliegen:

  • Es muss eine direkte Verwandtschaft in gerader Linie zwischen Unterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsberechtigtem vorliegen (Großeltern; Eltern; Enkel; Urenkel usw.)
  • Bei dem Unterhaltsberechtigten muss eine Bedürftigkeit vorliegen. Bedürftigkeit in diesem Zusammenhang liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte vermögenslos ist und kein eigenes Einkommen bezieht.
  • Der Unterhaltsverpflichtete muss dagegen im Sinne von 1603 BGB leistungsfähig sein. Das bedeutet, das derjenige nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, sobald er dadurch seinen eigenen Unterhalt gefährdet. Sobald der Unterhaltsverpflichtete seiner Erwerbspflicht nicht nachkommt, kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Der Selbstbehalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet und stellt einen Betrag da, den der Unterhaltsverpflichtete für seinen eigenen Unterhalt zur Verfügung haben muss.
  • Der Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Elternteils beträgt 770 €.
  • Der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Elternteils beträgt 890 €
  • Der tatsächliche Bedarf des Unterhaltsberechtigten richtet sich nach der jeweiligen Lebensstellung des Bedürftigen, nicht des Verpflichteten und kann entweder als Betreuungsunterhalt oder Bar-Bedarf entrichtet werden. Hierbei umfasst der Bedarf Kosten für Ernährung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Ausbildungskosten.


Es dürfen keine Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch bestehen. Das bedeutet, das keine anderen Verwandten oder ein Ehegatte vorrangig haften darf. Außerdem darf der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch nicht verwirkt haben. Ein Unterhaltsanspruch gilt hierbei als verwirkt, wenn der Berechtigte durch sittliches Verschulden an seiner Bedürftigkeit selbst schuld ist (z.B. durch Drogensucht oder Spielsucht) oder er sich gegenüber dem Verpflichteten schwere Verfehlungen schuldig gemacht hat (z.B. Bedrohung, tätliche Angriffe, Verschweigen von eigenen Einkünften).

Vermögensauseinandersetzung

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Wenn Eheleute keine vertragliche Vereinbarung über ihren Güterstand getroffen haben, leben sie automatisch im Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. In dem Fall ist vorgesehen, dass das Vermögen, welches während der Ehe erworben wird, bei der Scheidung zu gleichen Teilen zwischen den Ehepartner aufgeteilt wird. Während der Ehe bleibt es grundsätzlich bei getrennten Vermögensmassen. Der Zugewinn wird aus diesem Grund für jeden Ehepartner gesondert ermittelt.

Zwischen Ehepartnern können außer den güterrechtlichen Beziehungen die unterschiedlichsten Rechtsverhältnisse entstehen. Beispielsweise gibt der eine Ehepartner dem anderen ein Darlehn, leistet für ihn eine Bürgschaft oder steht mit dem Ehepartner in einem Arbeitsverhältnis. Diese Rechtsverhältnisse zwischen Eheleuten können bei einer Trennung natürlich zu Streit führen. In diesen Fällen gelten dann zunächst einmal die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wie für beliebige andere Personen. Die Gegebenheit, dass es sich um Eheleute handelt, kann dennoch eine rechtliche Bedeutung haben, denn Familienrechtliche Beziehungen können auch die übrigen Rechtsbeziehungen beeinflussen oder aber überlagern.


Schenkungen zwischen den Ehepartnern

Wenn ein verlobtes Paar das Verlöbnis auflöst, hat jeder gegen den anderen Anspruch auf die Rückgabe der Geschenke, sofern der andere dadurch bereichert wurde.

Bei Eheleuten sieht das Gesetz eine andere Regelung vor, denn nach langer Ehedauer ist häufig nicht mehr festzustellen, wer wem was geschenkt hat. Grundsätzlich darf jeder Ehepartner das Geschenk behalten. Das allgemeine Schenkungsrecht gilt jedoch auch bei Ehepartnern. Demnach kann der Schenker seine Geschenke zurückfordern:

  • wenn er später so weit verarmt, dass er nicht mehr seinen angemessenen Unterhalt bestreiten kann und seine Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen kann,
  • sobald sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers eines groben Undanks schuldig gemacht hat.

Im Sinne der Rechtssprechung kann eine Rückforderung nur unter sehr engen Voraussetzungen erfolgen. Die Gerichte nehmen einen groben Undank nur unter der Vorraussetzung an, dass es sich um eine sehr schwere Eheverfehlung handelt. Darüber hinaus ist es noch fraglich, ob es sich bei Zuwendungen zwischen Ehepartnern tatsächlich um eine Schenkung handelt. Viele Gerichte vertreten die Ansicht, dass soweit nichts anders vereinbart wurde, eine so genannte ehebedingte Zuwendung vorliegt, die nicht zurückgefordert werden kann.

Schenkungen zwischen den Ehepartnern

Wenn ein verlobtes Paar das Verlöbnis auflöst, hat jeder gegen den anderen Anspruch auf die Rückgabe der Geschenke, sofern der andere dadurch bereichert wurde.

Bei Eheleuten sieht das Gesetz eine andere Regelung vor, denn nach langer Ehedauer ist häufig nicht mehr festzustellen, wer wem was geschenkt hat. Grundsätzlich darf jeder Ehepartner das Geschenk behalten. Das allgemeine Schenkungsrecht gilt jedoch auch bei Ehepartnern. Demnach kann der Schenker seine Geschenke zurückfordern:

  • wenn er später so weit verarmt, dass er nicht mehr seinen angemessenen Unterhalt bestreiten kann und seine Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen kann,
  • sobald sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers eines groben Undanks schuldig gemacht hat.

Im Sinne der Rechtssprechung kann eine Rückforderung nur unter sehr engen Voraussetzungen erfolgen. Die Gerichte nehmen einen groben Undank nur unter der Vorraussetzung an, dass es sich um eine sehr schwere Eheverfehlung handelt. Darüber hinaus ist es noch fraglich, ob es sich bei Zuwendungen zwischen Ehepartnern tatsächlich um eine Schenkung handelt. Viele Gerichte vertreten die Ansicht, dass soweit nichts anders vereinbart wurde, eine so genannte ehebedingte Zuwendung vorliegt, die nicht zurückgefordert werden kann.

Gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehepartner

Es kommt häufig vor, dass die Ehepartner gemeinsame Verbindlichkeiten gegenüber Bankinstituten oder anderen Personen haben. Da die Ehepartner in diesem Fall als so genannter Gesamtschuldner auftreten, haben sie gleichermaßen die Pflicht, für eine Rückzahlung der Verbindlichkeiten zu sorgen.

Im Innenverhältnis findet zwischen den Eheleuten im Rahmen des Unterhaltsrechts häufig ein Ausgleich statt. Auf diese Art und Weise können ehebedingte Verbindlichkeiten vorab von dem Einkommen des Verpflichteten abgezogen werden. Der Unterhaltsanspruch des Berechtigten vermindert sich dann dementsprechend.

Das Verfahren vor dem Familiengericht

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Das Familiengericht in dessen Bezirk die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben ist für das Scheidungsverfahren zuständig. Beide Ehepartner müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die anfallenden Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens tragen beide Ehepartner zur Hälfte. Sofern die Vorraussetzungen vorliegen kann eine Prozesskostenhilfe gewährt werden.